AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PRO-COM A. Jungblut GmbH, 66663 Merzig
§ 1 – Allgemeines

Wir liefern ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender, allgemeiner Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur dann, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.

§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind – sofern nicht anderes vereinbart – stets freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung zu Stande. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und rheberrecht ausdrücklich vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, dem Bestellter als „vertraulich“ bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbetätigung maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können. Die gilt insbesondere hinsichtlich der Preisangaben. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben. Mit dem Auftrag erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wird der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen, so findet § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3, Satz 2 BGB nur dann Anwendung, wenn der Kunde als Verbraucher i.S. des § 13 BGB handelt. In diesem Fall werden wir den Zugang des Auftrags unverzüglich bestätigen, den Vertragstext speichern und dem Kunden auf Verlangen nebst diesen AGB per E-Mail zusenden.

§ 3 – Preise, Lieferzeiten und Zahlungsbedingungen

Die von uns angegebenen Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Die Verpackungs- und Versandkosten werden nach Aufwand gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei allen, nach Vertragsabschuss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- der Lohnkosten sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen. Liefertermine und –fristen sind stets unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtlieferung ist durch uns zu vertreten. Teillieferungen sind zulässig. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Eine ausbedungene Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller, vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung des Bestellers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat oder Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden ist.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Transportschäden müssen sofort der Post, der Bahn oder dem Spediteur gemeldet werden.

Der Kunde verpflichtet sich, den Kaufpreis unmittelbar nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind dann berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person i.S. des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten, ngemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten wir vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.

§ 4 – Abnahme und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen, unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten. Ist der Käufer Unternehmer i.S. des § 14 BGB, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnliches übernehmen. Wir haben dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr, auch beim Versendungskauf, erst mit Übergabe der Ware auf diesen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.

§ 5 – Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Bestellt der Kunde als Verbraucher, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, so hat er das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware, oder – wenn die Ware nicht als Paket versand werden kann – durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen, sobald die Verpackung gelieferter Ware geöffnet oder entfernt wurde.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen i.S. des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. nachfolgenden Bedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wurde. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem, jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige, vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen. Veräußert der Käufer die Ware an Dritte, gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. An die Stelle des Eigentums tritt, sofern dieses durch Weiterveräußerung, Verbindung und Vermischung erlischt, die entsprechende Forderung.

§ 7 – Gewährleistung und Haftung wegen Mängel

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen.

Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige, kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht vorher mit uns abgestimmt werden. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person i.S. des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nur für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden. Für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Falls der Kunde verlangt, dass die Nachbesserung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden soll, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Arbeiten nicht berechnet werden, während sonstige Aufwendungen vom Kunden zu ersetzen sind.

§ 8 Datenschutz

Wir versichern, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten des Kunden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie andere, einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten. Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses und zur Beratung des Kunden, Werbung und Markt- und Meinungsforschung für unsere Zwecke erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung hat. Der Kunde ist berechtigt, einer Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung durch uns zu widersprechen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Geschäftssitz. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz. In diesem Falle sind wir jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltendzumachen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Bei Export unserer Waren durch unsere Auftragnehmer in Gebiete außerhalb des Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewolltem am nächsten kommt. Die gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.